§ 18 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2, 41a Abs. 2, 53 Abs. 4, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 11,, 12 Absatz eins und 2, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 37, 38, 41 Absatz 2,, 41a Absatz 2,, 53 Absatz 4,, 125 Absatz 5,, 126 Absatz eins, sowie 141 Absatz 3, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern die in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 4, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 78, der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 18 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.03.2016 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsDer Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 37, 38, 41 Abs. 2, 41a Abs. 2, 53 Abs. 4, 125 Abs. 5, 126 Abs. 1 sowie 141 Abs. 3 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der Bundeskanzler kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 11,, 12 Absatz eins und 2, 14 Absatz 3,, 15 Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 37, 38, 41 Absatz 2,, 41a Absatz 2,, 53 Absatz 4,, 125 Absatz 5,, 126 Absatz eins, sowie 141 Absatz 3, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich oder zulässig ist oder dies im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die in den §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 4 Z 3 festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Sofern die in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 sowie 53 Absatz 4, Ziffer 3, festgesetzten Schwellenwerte an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 78, der Richtlinie 2004/18/EG geänderten Schwellenwerte angeglichen werden sollen, hat der Bundeskanzler die neu festgesetzten Schwellenwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 18 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten