§ 12 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch VI genannt sind;
    2. 2.Ziffer 2bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt;bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € Anmerkung 2) beträgt;
    3. 3.Ziffer 3bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € (Anm. 3) beträgt.bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € Anmerkung 3) beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsbei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt;bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € Anmerkung 1) beträgt;
    2. 2.Ziffer 2bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt.bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € Anmerkung 2) beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
§ 12 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
  1. (1)Absatz einsVerfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert
    1. 1.Ziffer einsbei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch VI genannt sind;
    2. 2.Ziffer 2bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt;bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € Anmerkung 2) beträgt;
    3. 3.Ziffer 3bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € (Anm. 3) beträgt.bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € Anmerkung 3) beträgt.
  2. (2)Absatz 2Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer
    1. 1.Ziffer einsbei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt;bei von in Anhang römisch fünf genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € Anmerkung 1) beträgt;
    2. 2.Ziffer 2bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt.bei von anderen als in Ziffer eins, genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € Anmerkung 2) beträgt.
  3. (3)Absatz 3Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.
§ 12 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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