§ 12 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 130 000 € beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;

2.

bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 200 000 € beträgt;

3.

bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 000 000 € beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw§ 12 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

1.

bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 130 000 € beträgt;

2.

bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 200 000 € beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 130 000 € beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;

2.

bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 200 000 € beträgt;

3.

bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 000 000 € beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw§ 12 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

1.

bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 130 000 € beträgt;

2.

bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 200 000 € beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

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