§ 10 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1.

für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,

2.

für Vergabeverfahren, auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet,

3.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,

4.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem AEUV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Europäischen Kommission (Kommission) der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,

5.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,

6.

für Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,

7.

für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,

a)

über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und

b)

die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,

8.

für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

9.

für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen,

10.

für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,

11.

für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik,

12.

für Arbeitsverträge,

13.

für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,

14.

für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,

15.

für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,

16.

für Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,

17.

für die Vergabe von zusätzlichen Bauleistungen, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Konzessionär erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder

a)

eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind,

18.

für Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,

19.

für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG, im Einklang stehen,

20.

für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen.

§ 10 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 01.04.2012 bis 20.08.2018
Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1.

für Vergabeverfahren, die auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Ausführung auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich es gebietet,

2.

für Vergabeverfahren, auf die Art. 346 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet,

3.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation durchgeführt werden,

4.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer gemäß dem AEUV zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten abgeschlossenen Übereinkunft über Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt durchgeführt werden, wobei der Europäischen Kommission (Kommission) der Abschluss jeder Übereinkunft mitzuteilen ist,

5.

für Vergabeverfahren, die anderen Verfahrensregeln unterliegen und die auf Grund einer internationalen Übereinkunft im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, die Unternehmen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Drittstaates betrifft, durchgeführt werden,

6.

für Dienstleistungsaufträge, die von einem öffentlichen Auftraggeber an einen anderen öffentlichen Auftraggeber auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser auf Grund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,

7.

für Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt,

a)

über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und

b)

die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt,

8.

für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

9.

für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen,

10.

für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten,

11.

für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik,

12.

für Arbeitsverträge,

13.

für Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet,

14.

für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat,

15.

für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes einhält,

16.

für Vergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Telekommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,

17.

für die Vergabe von zusätzlichen Bauleistungen, die weder im ursprünglichen Konzessionsentwurf noch im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der Bauleistung in der beschriebenen Form erforderlich geworden sind und die der öffentliche Auftraggeber an den Konzessionär vergibt, sofern die Vergabe an den Konzessionär erfolgt, der die betreffende Bauleistung erbringt, sofern der Gesamtwert der zusätzlichen Bauleistungen 50 vH des Wertes der ursprünglichen Bauleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, nicht überschreitet, und entweder

a)

eine Trennung dieser zusätzlichen Bauleistungen vom ursprünglichen Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b)

eine Trennung vom ursprünglichen Bauauftrag zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind,

18.

für Aufträge im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich, die dem Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, unterliegen, sowie für Aufträge, die gemäß § 9 BVergGVS 2012 vom Geltungsbereich des BVergGVS 2012 ausgenommen sind,

19.

für die Beschaffung von Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln eingehalten hat, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen und sofern gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, in der Fassung der Richtlinie 2007/66/EG, im Einklang stehen,

20.

für die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen Verfahrensregeln einhält, die mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/81/EG, im Einklang stehen.

§ 10 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen.

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