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(2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2007)
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(2) Unterliegt eine der Tätigkeiten, für die die Beschaffung der Leistung vorgenommen wird, den Bestimmungen des 3 BVergG 2006 seit 20.08.2018 weggefallen. Teiles dieses Bundesgesetzes, die andere Tätigkeit jedoch den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes, und ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welche Tätigkeit den Hauptgegenstand des Auftrags darstellt, so ist das Vergabeverfahren gemäß den Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2007)