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(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 23, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009§ 44j TabakStG geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artseit 31.12.2021 weggefallen. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
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(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(5) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(6) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(7) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 17 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(8) Für jede Wegbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(9) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 3 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.
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(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Abs. 7, die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 23, jeweils in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009§ 44j TabakStG geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artseit 31.12.2021 weggefallen. 21 der Systemrichtlinie, das den in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(3) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
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(4) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(5) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Abs. 7 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
(6) § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 ist auf jede Verbringung von Tabakwaren von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, anzuwenden.
(7) Für jede Beförderung von Tabakwaren nach § 17 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder § 18 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(8) Für jede Wegbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb, die auf elektronischem Wege nach § 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 angezeigt wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(9) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 3 eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach § 36 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung.
(10) Berechtigte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2009 geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009.