§ 22d ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsvon der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
    2. 2.Ziffer 2von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
    3. 3.Ziffer 3von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
  2. (2)Absatz 2Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:Mit der Information gemäß Absatz eins, haben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
    2. 2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
§ 22d ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der für die Ausübung des Gesundheitsberufes erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gegen einen Angehörigen eines Gesundheitsberufes (zB Ärzte, Tierärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste) sind die für die vorläufige Untersagung der Berufsausübung, Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung bzw. Verhängung einer Disziplinarstrafe in dem Gesundheitsberuf zuständigen Behörden sowie zuständige Disziplinarbehörden zu informieren:
    1. 1.Ziffer einsvon der Staatsanwaltschaft über die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens nach diesem Bundesgesetz gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs,
    2. 2.Ziffer 2von den Gerichten über eine rechtskräftige Verurteilung eines Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufs wegen Verstoßes gegen eine Strafbestimmung nach diesem Bundesgesetz und
    3. 3.Ziffer 3von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung über die Verhängung einer Disziplinarstrafe gegen einen Angehörigen des entsprechenden Gesundheitsberufes oder wenn sich im Disziplinarverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, dass ein solcher Angehöriger bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
  2. (2)Absatz 2Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:Mit der Information gemäß Absatz eins, haben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Gerichte und die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung die Entscheidung und die Protokolle der mündlichen Verhandlung – auf Verlangen auch die übrigen Verfahrensunterlagen;
    2. 2.Ziffer 2die Staatsanwaltschaft alle Unterlagen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen.
  3. (3)Absatz 3Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Absatz eins und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
§ 22d ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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