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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
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(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs22d ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.
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(2) Mit der Information gemäß Abs. 1 haben zu übermitteln:
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(3) Zur Durchführung des Verfahrens wegen des Verlustes der Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs22d ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne Abs. 1 und 2 zu informieren, wenn gegen einen Inhaber einer Gewerbeberechtigung für Fitnessbetriebe das gerichtliche Strafverfahren eingeleitet wird, die rechtskräftige Verurteilung erfolgte bzw. ein solcher bei der Begehung des Dopingvergehens beteiligt war.