§ 1a ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 1a§ 1a ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsAnti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
  2. 2.Ziffer 2Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (Paragraph 4, Absatz 7,) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
  3. 3.Ziffer 3Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
  4. 4.Ziffer 4BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  5. 5.Ziffer 5CAS: Court of Arbitration for Sports;
  6. 6.Ziffer 6Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  7. 7.Ziffer 7Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  8. 8.Ziffer 8Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  9. 9.Ziffer 9Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
  10. 10.Ziffer 10Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  11. 11.Ziffer 11Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  12. 12.Ziffer 12Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
  13. 13.Ziffer 13Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  14. 14.Ziffer 14Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO);Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2, (im Folgenden: DSGVO);
  15. 15.Ziffer 15Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
  16. 16.Ziffer 16Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß Paragraph 19, unterliegt;
  17. 17.Ziffer 17Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  18. 18.Ziffer 18ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
  19. 19.Ziffer 19Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  20. 20.Ziffer 20Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  21. 21.Ziffer 21Sportler: Personen,
    1. a.Litera adie Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. b.Litera bdie an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
    3. c.Litera cdie sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
  22. 22.Ziffer 22Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
  23. 23.Ziffer 23Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
  24. 24.Ziffer 24Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  25. 25.Ziffer 25WADA: World Anti-Doping Agency;
  26. 26.Ziffer 26WADC: World Anti-Doping Code;
  27. 27.Ziffer 27Wettkampfdauer: die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
  28. 28.Ziffer 28Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2020
§ 1a§ 1a ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.Paragraph eins a,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsAnti-Doping-Organisation: Eine Organisation, die zumindest für einen Teil des Dopingkontrollverfahrens zuständig ist, dazu zählen das Internationale Olympische Comité (IOC), das Internationale Paralympische Commitee (IPC), die World Anti-Doping Agency (WADA), internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;
  2. 2.Ziffer 2Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (§ 4 Abs. 7) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;Auffälliges Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, das weitere Untersuchungen gemäß den international anerkannten Standards in der Anti-Doping-Arbeit (Paragraph 4, Absatz 7,) erfordert, bevor ein normabweichendes Analyseergebnis festgestellt wird;
  3. 3.Ziffer 3Betreuungspersonen: Sämtliche Personen, die Sportler in Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit systematisch unterstützen oder mit ihnen zusammenarbeiten, insbesondere Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Masseure, Funktionäre, Familienangehörige und Manager;
  4. 4.Ziffer 4BSO: Österreichische Bundes-Sportorganisation;
  5. 5.Ziffer 5CAS: Court of Arbitration for Sports;
  6. 6.Ziffer 6Dopingkontrolle: Alle Handlungen von der Benachrichtigung des Sportlers von der Probennahme, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben bis zur Beförderung der Proben zum Labor;
  7. 7.Ziffer 7Dopingkontrollplan: Plan, in dem die aufgrund der zur Verfügung stehenden Mitteln insgesamt möglichen Dopingkontrollen auf die einzelnen Sportarten/Sportdisziplinen entsprechend der Anzahl der Sportler, der Grundstruktur der Saison, der allgemeinen Wettkampfpläne und Trainingsmuster, des relativen Nutzens von Trainings- und Wettkampfkontrollen sowie dem Dopingrisiko und –muster der jeweiligen Sportart/Sportdisziplin aufgeteilt werden;
  8. 8.Ziffer 8Dopingkontrollstation: Ort, an dem die Probennahme erfolgt;
  9. 9.Ziffer 9Dopingkontrollverfahren: Alle Schritte von der Auswahl der Sportler für die Dopingkontrollen bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Unabhängigen Schiedskommission;
  10. 10.Ziffer 10Internationaler Sportfachverband: Nichtregierungsorganisation, die für eine oder mehrere Sportarten auf internationaler Ebene zuständig ist;
  11. 11.Ziffer 11Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (§ 5), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;Kontrollversäumnis (Missed Test): Versäumnis eines Sportlers des Topsegments des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), an dem Ort und zu der Zeit innerhalb des 60-minütigen Zeitfensters, das er für diesen Tag angegeben hat, für eine Dopingkontrolle zur Verfügung zu stehen;
  12. 12.Ziffer 12Mannschaftssportart: Sportart, in der das Auswechseln von Spielern während eines Wettkampfs erlaubt ist;
  13. 13.Ziffer 13Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (§ 5), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;Meldepflichtversäumnis: Versäumnis einer Sportlerin/eines Sportlers des Nationalen Testpools (Paragraph 5,), ihre/seine personenbezogenen Daten zur Erreichbarkeit und zum Aufenthalt der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung pflichtgemäß zu melden;
  14. 14.Ziffer 14Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Z 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, (im Folgenden: DSGVO);Meldesystem: Ein den Sportlerinnen/Sportlern zur Wahrnehmung ihrer Meldepflichten zur Verfügung gestelltes, elektronisches Datenbankmanagementinstrument zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Artikel 4, Ziffer 2, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 Sitzung 2, (im Folgenden: DSGVO);
  15. 15.Ziffer 15Nationale Anti-Doping-Organisation: Die von einem Land eingesetzte Einrichtung/eingesetzten Einrichtungen, welche die Verantwortung und Zuständigkeit für die Umsetzung von Anti-Doping-Regelungen, die Veranlassung der Entnahme von Proben, das Management von Kontrollergebnissen und die Einleitung von Anti-Doping-Verfahren auf nationaler Ebene besitzt/besitzen;
  16. 16.Ziffer 16Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß § 19 unterliegt;Nationaler Testpool: Gruppe von Sportlern, die für Wettkampf- und Trainingskontrollen nach bestimmten Kriterien zusammengestellt wird und die den Meldepflichten gemäß Paragraph 19, unterliegt;
  17. 17.Ziffer 17Normabweichendes Analyseergebnis: Protokoll eines von der WADA akkreditierten Labors, in dem in einer Probe das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffes, seiner Metaboliten oder Marker (einschließlich erhöhter endogener Substanzen) oder die Anwendung einer verbotenen Methode festgestellt wird;
  18. 18.Ziffer 18ÖADR: Unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission;
  19. 19.Ziffer 19Probe: Biologisches Material, das im Zuge des Dopingkontrollverfahrens für die Laboruntersuchung entnommen wird;
  20. 20.Ziffer 20Probennahme: Alle aufeinander folgenden Handlungen, die den Sportler von der Benachrichtigung bis zum Verlassen der Dopingkontrollstation nach Abgabe der Probe(n) direkt betreffen;
  21. 21.Ziffer 21Sportler: Personen,
    1. a.Litera adie Mitglieder oder Lizenznehmer einer Sportorganisation oder einer ihr zugehörigen Organisation sind oder es zum Zeitpunkt eines potentiellen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen waren oder offensichtlich beabsichtigen, dies zu werden, oder
    2. b.Litera bdie an Wettkämpfen, die von einer Sportorganisation oder von einer ihr zugehörigen Organisation veranstaltet oder aus Bundes-Sportförderungsmitteln gefördert werden, teilnehmen oder
    3. c.Litera cdie sich auf sonstige Weise zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen verpflichtet haben;
  22. 22.Ziffer 22Sportorganisation: Österreichisches Olympisches Comité (ÖOC), Österreichisches Paralympisches Committee (ÖPC), Bundes-Sportfachverbände, Österreichischer Behindertensportverband (ÖBSV);
  23. 23.Ziffer 23Trainingskontrolle (Out-of-Competition): Dopingkontrolle, die nicht während der Wettkampfdauer erfolgt;
  24. 24.Ziffer 24Unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren: Alle Handlungen und Beteiligungen an Handlungen, um die Einleitung von Dopingkontrollverfahren zu verhindern oder Ergebnisse von Dopingkontrollen zu verändern;
  25. 25.Ziffer 25WADA: World Anti-Doping Agency;
  26. 26.Ziffer 26WADC: World Anti-Doping Code;
  27. 27.Ziffer 27Wettkampfdauer: die vom Veranstalter festgelegte Zeit vom Anfang bis zum Ende eines Wettkampfes;
  28. 28.Ziffer 28Wettkampfkontrolle (In-Competition): Dopingkontrolle, die während der Wettkampfdauer erfolgt.

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