§ 79d ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

1.

Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

2.

ihre Befugnisse überschreiten,

3.

ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

4.

beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.04.2017

(1) Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals

1.

Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,

2.

ihre Befugnisse überschreiten,

3.

ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie

4.

beschlussunfähig werden.

Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.

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