§ 79a ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganauf der Website der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mitZusätzlich zu der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auchVerlautbarung im Internet (aufkann auch eine Veröffentlichung in der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichenApotheker-Zeitung“ erfolgen.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 07.07.2021

(1) Bei der Erlassung von Vorschriften gemäß § 2a Abs. 4 sind die Organe der Apothekerkammer an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(2) Die Rechtsakte gemäß § 2a Abs. 4 sind vor Beschlussfassung dem Bundesminister für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen und können vom Bundesminister für Gesundheit zur Verbesserung zurückgestellt werden, insbesondere wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen.

(3) Die beschlossenen Rechtsakte gemäß Abs. 1 sind unter Hinweis auf die Beschlussfassung allgemein zugänglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verlautbarung im Volltext im offiziellen Kundmachungsorganauf der Website der Österreichischen Apothekerkammer (Österreichische Apotheker-Zeitung) kundzumachen und treten, soweit sie keinen späteren Inkrafttretenszeitpunkt vorsehen, nach Ablauf des Tags der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig mitZusätzlich zu der Kundmachung im offiziellen Kundmachungsorgan der Österreichischen Apothekerkammer sind die beschlossenen Rechtsakte durch die Österreichische Apothekerkammer im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts auchVerlautbarung im Internet (aufkann auch eine Veröffentlichung in der Homepage der Österreichischen Apothekerkammer) allgemein zugänglich zu veröffentlichenApotheker-Zeitung“ erfolgen.

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