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(Anm.: Abs. 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 13 und 13a, | |||||||||
2. | Durchführung von Verfahren gemäß § 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten, | |||||||||
3. | Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9, | |||||||||
4. | Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch | |||||||||
a) | Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 81/2013, | |||||||||
b) | Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a, | |||||||||
c) | Qualitätskontrolle sowie | |||||||||
d) | Führung eines Qualitätsregisters. | |||||||||
Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen; | ||||||||||
5. | Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG, | |||||||||
6. | Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 59 Abs. 1 Z für die damit verbundene Austragung aus der Ärzteliste, | |||||||||
7. | Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a sowie | |||||||||
8. | die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5). |
(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
1. | Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13, 13a, 35, 37, 40 und 40a und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35, | |||||||||
2. | Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2), | |||||||||
3. | Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), | |||||||||
4. | Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26), | |||||||||
5. | Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37, | |||||||||
6. | Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, | |||||||||
7. | Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, | |||||||||
8. | Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen, | |||||||||
9. | Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3), | |||||||||
10. | Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG), | |||||||||
11. | Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 3a), | |||||||||
12. | Verordnung über die Spezialisierung gemäß § 11a sowie | |||||||||
13. | Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (§ 40b). |
(Anm.: Abs. 1a mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Durchführung von Verfahren betreffend ärztliche Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 13 und 13a, | |||||||||
2. | Durchführung von Verfahren gemäß § 35 einschließlich der Verfahren zur Eintragung in die und Austragung aus der Ärzteliste, der diesbezüglichen Führung der Ärzteliste und der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten, | |||||||||
3. | Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen gemäß § 37 samt Eintragung in die Ärzteliste und Austragung aus der Ärzteliste gemäß § 37 Abs. 9, | |||||||||
4. | Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch | |||||||||
a) | Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 81/2013, | |||||||||
b) | Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a, | |||||||||
c) | Qualitätskontrolle sowie | |||||||||
d) | Führung eines Qualitätsregisters. | |||||||||
Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen; | ||||||||||
5. | Durchführung von Verfahren gemäß § 4 Abs. 3 Z 3 ÄsthOpG, | |||||||||
6. | Durchführung von Verfahren zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Erfordernisse gemäß § 59 Abs. 1 Z für die damit verbundene Austragung aus der Ärzteliste, | |||||||||
7. | Organisation und Durchführung der Deutschprüfung gemäß § 4 Abs. 3a sowie | |||||||||
8. | die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs. 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs. 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs. 6 und § 40a Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 1 und 5). |
(2) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung nachfolgender Verordnungen:
1. | Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr (§ 13b) für die Angelegenheiten gemäß §§ 6a Abs. 3 Z 2, 9, 10, 13, 13a, 35, 37, 40 und 40a und darüber hinaus für die Angelegenheiten gemäß § 27 Abs. 11 und § 30 Abs. 2, jeweils hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35, | |||||||||
2. | Verordnung über die für Basisausbildung sowie für die Fachgebiete in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die jeweilige Sonderfach-Grundausbildung und die jeweilige Sonderfach-Schwerpunktausbildung erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (§ 24 Abs. 2), | |||||||||
3. | Verordnung über den Lehr- und Lernzielkatalog (§ 25), | |||||||||
4. | Verordnung über die Ausgestaltung und Form einschließlich der Einführung von Ausbildungsbüchern als integrative Bestandteile der Rasterzeugnisse und über die Ausgestaltung der Prüfungszertifikate (§ 26), | |||||||||
5. | Ärzteliste-Verordnung (§ 29 Abs. 3) hinsichtlich Personen mit Bewilligungen gemäß § 35 und Dienstleistungserbringer gemäß § 37, | |||||||||
6. | Verordnung über die Eignungsprüfung gemäß § 37 Abs. 11, | |||||||||
7. | Verordnung über die Ausgestaltung der ärztlichen Berufspflichten, insbesondere der Aufklärungs- und Dokumentationspflicht, | |||||||||
8. | Verordnung über die ärztliche Qualitätssicherung (§ 118c); zur Erarbeitung von Empfehlungen für die Gestaltung und regelmäßige Anpassung der Verordnung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen, | |||||||||
9. | Verordnung über die Visitationen (§ 128a Abs. 5 Z 3), | |||||||||
10. | Verordnung über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (§ 4 Abs. 5 und § 9 ÄsthOpG), | |||||||||
11. | Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 4 Abs. 3a), | |||||||||
12. | Verordnung über die Spezialisierung gemäß § 11a sowie | |||||||||
13. | Notärztinnen/Notärzte-Verordnung (§ 40b). |