§ 56 FPG Auflagen bei Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Fremdenpolizeigesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
  2. (2)Absatz 2Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. 1.Ziffer einssich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
    4. 4.Ziffer 4eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
    5. 5.Ziffer 5in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
  3. (3)Absatz 3Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. 3.Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. (6)Absatz 6Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Stand vor dem 31.10.2017

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.10.2017
  1. (1)Absatz einsHat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.Hat das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, festgelegt, so kann das Bundesamt die im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder zur Vermeidung einer Fluchtgefahr gebotenen Auflagen gegen den Drittstaatsangehörigen mit Mandatsbescheid festsetzen.
  2. (2)Absatz 2Auflagen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere die Verpflichtung,Auflagen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere die Verpflichtung,
    1. 1.Ziffer einssich lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
    2. 2.Ziffer 2sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden;
    3. 3.Ziffer 3beim Bundesamt Dokumente zu hinterlegen,
    4. 4.Ziffer 4eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen oder
    5. 5.Ziffer 5in vom Bundesamt bestimmten Quartieren Unterkunft zu beziehen.
  3. (3)Absatz 3Dem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange diesDem Drittstaatsangehörigen sind die Grenzen des Gebietes gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. 1.Ziffer einszur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. 2.Ziffer 2notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. 3.Ziffer 3für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 2 Z 2 hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, hat sich der Drittstaatsangehörige in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Drittstaatsangehörigen vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Drittstaatsangehörigen nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Abs. 2 Z 3 oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 2 Z 4 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 2, Ziffer 4, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
  6. (6)Absatz 6Die vom Bundesamt festgesetzten Auflagen sind vom Drittstaatsangehörigen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Drittstaatsangehörige in Schub- Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten