§ 15 BAK-G

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2024 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.Paragraph 2, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in Paragraph 2, Absatz 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in Paragraph 2, Absatz 8, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 durchzuführen ist.Paragraph 2, Absatz 9, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, durchzuführen ist.
  4. (4)Absatz 4Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 sowie § 9a Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023vorgenommen werden.Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, sowie Paragraph 9 a, Absatz 9 und Ausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 107/2023vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 aufnehmen kann.Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, aufnehmen kann.

Stand vor dem 21.01.2024

In Kraft vom 01.01.2010 bis 21.01.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 zur Anwendung.Paragraph 2, Absatz 2 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, kommen bei Neu- oder Wiederbestellung des Direktors oder Stellvertreters nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in § 2 Abs. 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in § 2 Abs. 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.Bedienstete des Bundesamts, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, eine Nebenbeschäftigung bei der Dienstbehörde gemeldet haben, haben die in Paragraph 2, Absatz 7 und 8 vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023,, bei der Dienstbehörde zu beantragen. Bis zur Entscheidung der Dienstbehörde darf der Bedienstete die Nebenbeschäftigung vorläufig ausüben. Im Übrigen kann die in Paragraph 2, Absatz 8, vorgesehene Genehmigung für Nebenbeschäftigungen bereits vor Beginn der Tätigkeit im Bundesamt bei der Dienstbehörde beantragt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 9 ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 durchzuführen ist.Paragraph 2, Absatz 9, ist auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, bereits Bedienstete des Bundesamts sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die erstmalige Sicherheitsüberprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, durchzuführen ist.
  4. (4)Absatz 4Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 2 Abs. 9 sowie § 9a Abs. 9 und Ausbildungen gemäß § 2 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023vorgenommen werden.Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, sowie Paragraph 9 a, Absatz 9 und Ausbildungen gemäß Paragraph 2, Absatz 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 107/2023vorgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß § 2 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2023 aufnehmen kann.Von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, folgenden Tag an sind alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe erforderlich sind. Insbesondere hat die Ausschreibung der Funktion des Leiters der Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe gemäß Paragraph 2, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, so zeitgerecht zu erfolgen, dass dieser nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2023, aufnehmen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten