§ 6 BAK-G

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung.

(2) Das Bundesamt kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.

(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.Unbeschadet der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 und bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.Bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.

Stand vor dem 21.01.2024

In Kraft vom 01.04.2012 bis 21.01.2024
(1) Unbeschadet der Meldepflicht nach § 5 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt oder die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) trifft eine abweichende Anordnung.

(2) Das Bundesamt kann aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.

(3) Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.

  1. (1)Absatz einsUnbeschadet der Meldepflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (§ 20a Abs. 2 StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.Unbeschadet der Meldepflicht nach Paragraph 5, Absatz eins und 2 haben die Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsdienststellen unaufschiebbare Ermittlungshandlungen, etwa zur Verhinderung eines drohenden Beweismittelverlustes, selbständig vorzunehmen, es sei denn das Bundesamt, die WKStA (Paragraph 20 a, Absatz 2, StPO) oder eine andere zuständige Staatsanwaltschaft trifft eine abweichende Anordnung.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 und bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 4 aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und Das Bundesamt kann bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, aus Zweckmäßigkeitsgründen andere Sicherheitsbehörden und -dienst-stellen mit der Durchführung einzelner Ermittlungen beauftragen. Auch kann es anordnen, dass ihm die beauftragte Stelle direkt über den Fortgang einer Angelegenheit laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten zu berichten hat.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 4 Abs. 1 an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.Das Bundesamt kann die Durchführung von Ermittlungen bei einem Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, an andere zuständige Sicherheitsbehörden und –dienststellen übertragen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person, gegen die ermittelt wird, nicht besteht. Von der Übertragung ist die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Bei Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.Bei Ermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, kann die Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe andere Sicherheitsbehörden und -dienststellen nur mit der Durchführung von kriminaltechnischen Untersuchungen, der kriminalpolizeilichen Tatortarbeit sowie einzelnen unaufschiebbaren Beweissicherungs- und Ermittlungsmaßnahmen beauftragen.

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