§ 4 BAK-G Aufgaben

Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1.

Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2.

Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3.

Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4.

Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),

5.

Bestechung (§ 307 StGB),

6.

Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7.

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),

8.

Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

8a.

Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),

8b.

Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,

9.

Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

9a.

Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168d StGB),

10.

Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12.

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),

13.

Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

14.

strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

15.

strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dem Bundesamt obliegt dabei die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeiten des Einzelnen, insbesondere von Gebietskörperschaften, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden.

  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
    1. 1.Ziffer einsMissbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,),
    2. 2.Ziffer 2Bestechlichkeit (§ 304 StGB),Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
    3. 3.Ziffer 3Vorteilsannahme (§ 305 StGB),Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
    4. 4.Ziffer 4Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),
    5. 5.Ziffer 5Bestechung (§ 307 StGB),Bestechung (Paragraph 307, StGB),
    6. 6.Ziffer 6Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
    7. 7.Ziffer 7Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),
    8. 8.Ziffer 8Verbotene Intervention (§ 308 StGB),Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
    9. 8a.Ziffer 8 aVerletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),
    10. 8b.Ziffer 8 bVerstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,Verstöße gegen Paragraph 18, Informationsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
    11. 9.Ziffer 9Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 3,, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
    12. 9a.Ziffer 9 aMissbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB),Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB),
    13. 10.Ziffer 10Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    14. 11.Ziffer 11Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
    15. 12.Ziffer 12Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),
    16. 13.Ziffer 13Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
    17. 14.Ziffer 14strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Ziffer eins bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
    18. 15.Ziffer 15strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
    In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.In den Fällen der Ziffer 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. Paragraph 4, Absatz eins, Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durchDas Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (Paragraph 7, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,) durch
    1. 1.Ziffer einsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowiesonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph 2 b, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie
    3. 3.Ziffer 3sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einerDas Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer
    1. 1.Ziffer einsvorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
    2. 2.Ziffer 2strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oderstrafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (Paragraphen 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.
    Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Abs. 5 Z 3 auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegt.Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegt.

Stand vor dem 21.01.2024

In Kraft vom 28.12.2019 bis 21.01.2024
(1) Das Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:

1.

Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),

2.

Bestechlichkeit (§ 304 StGB),

3.

Vorteilsannahme (§ 305 StGB),

4.

Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),

5.

Bestechung (§ 307 StGB),

6.

Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),

7.

Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),

8.

Verbotene Intervention (§ 308 StGB),

8a.

Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),

8b.

Verstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,

9.

Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),

9a.

Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168d StGB),

10.

Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),

11.

Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,

12.

Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),

13.

Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,

14.

strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,

15.

strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.

In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.

(2) Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.

(3) Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen. Dem Bundesamt obliegt dabei die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeiten des Einzelnen, insbesondere von Gebietskörperschaften, sich über Maßnahmen zur Korruptionsprävention und Integritätsförderung Kenntnis zu verschaffen und ein entsprechendes Bewusstsein zu bilden.

  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt ist bundesweit für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Angelegenheiten wegen folgender strafbarer Handlungen zuständig:
    1. 1.Ziffer einsMissbrauch der Amtsgewalt (§ 302 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974),Missbrauch der Amtsgewalt (Paragraph 302, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,),
    2. 2.Ziffer 2Bestechlichkeit (§ 304 StGB),Bestechlichkeit (Paragraph 304, StGB),
    3. 3.Ziffer 3Vorteilsannahme (§ 305 StGB),Vorteilsannahme (Paragraph 305, StGB),
    4. 4.Ziffer 4Vorteilsannahme zur Beeinflussung (§ 306 StGB),Vorteilsannahme zur Beeinflussung (Paragraph 306, StGB),
    5. 5.Ziffer 5Bestechung (§ 307 StGB),Bestechung (Paragraph 307, StGB),
    6. 6.Ziffer 6Vorteilszuwendung (§ 307a StGB),Vorteilszuwendung (Paragraph 307 a, StGB),
    7. 7.Ziffer 7Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (§ 307b StGB),Vorteilszuwendung zur Beeinflussung (Paragraph 307 b, StGB),
    8. 8.Ziffer 8Verbotene Intervention (§ 308 StGB),Verbotene Intervention (Paragraph 308, StGB),
    9. 8a.Ziffer 8 aVerletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB),Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB),
    10. 8b.Ziffer 8 bVerstöße gegen § 18 Informationsordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 102/2014,Verstöße gegen Paragraph 18, Informationsordnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,,
    11. 9.Ziffer 9Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (§§ 153 Abs. 3, 313 oder in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Z 4a StGB),Untreue unter Ausnützung einer Amtsstellung oder unter Beteiligung eines Amtsträgers (Paragraphen 153, Absatz 3,, 313 oder in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4 a, StGB),
    12. 9a.Ziffer 9 aMissbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 168g StGB),Missbräuchliche Verwendung von Mitteln und Vermögenswerten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union (Paragraph 168 g, StGB),
    13. 10.Ziffer 10Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),Geschenkannahme durch Machthaber (Paragraph 153 a, StGB),
    14. 11.Ziffer 11Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB) und Schwerer Betrug (§ 147 StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (§ 148 StGB) auf Grund einer solchen Absprache,Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (Paragraph 168 b, StGB) und Schwerer Betrug (Paragraph 147, StGB) sowie Gewerbsmäßiger Betrug (Paragraph 148, StGB) auf Grund einer solchen Absprache,
    15. 12.Ziffer 12Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (§ 309 StGB),Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten (Paragraph 309, StGB),
    16. 13.Ziffer 13Geldwäscherei (§ 165 StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a, Z 11 zweiter und dritter Fall und Z 12 genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (§§ 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Z 1 bis 8, Z 9, Z 9a und Z 11 zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), soweit die Vermögensbestandteile aus einem in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a,, Ziffer 11, zweiter und dritter Fall und Ziffer 12, genannten Vergehen oder Verbrechen herrühren, Kriminelle Vereinigung oder Kriminelle Organisation (Paragraphen 278 und 278a StGB), soweit die Vereinigung oder Organisation auf die Begehung der in Ziffer eins bis 8, Ziffer 9,, Ziffer 9 a und Ziffer 11, zweiter und dritter Fall genannten Vergehen oder Verbrechen ausgerichtet ist,
    17. 14.Ziffer 14strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Z 1 bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen, soweit diese mit Ziffer eins bis 13 in Zusammenhang stehen und soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind,
    18. 15.Ziffer 15strafbare Handlungen nach dem StGB sowie nach den strafrechtlichen Nebengesetzen von öffentlich Bediensteten aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese über schriftlichen Auftrag eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft vom Bundesamt zu verfolgen sind.
    In den Fällen der Z 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß § 28 Abs. 1 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.In den Fällen der Ziffer 11 bis 13 kommt eine Zuständigkeit des Bundesamtes nur dann in Betracht, wenn die genannten Straftaten gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2. Satz StGB für die Bestimmung der Strafhöhe maßgeblich sind.
  2. (2)Absatz 2Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Abs. 1 genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. § 4 Abs. 1 Bundeskriminalamt-Gesetz, BGBl. I Nr. 22/2002, bleibt unberührt.Das Bundesamt ist für die Zusammenarbeit bei Ermittlungen im Rahmen der internationalen polizeilichen Kooperation und Amtshilfe in den im Absatz eins, genannten Fällen zuständig. Darüber hinaus ist das Bundesamt für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Einrichtungen auf dem Gebiet der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Allgemeinen, insbesondere den Austausch von Erfahrungen auf diesem Gebiet, zuständig. Paragraph 4, Absatz eins, Bundeskriminalamt-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt hat im Rahmen der Erforschung und Analyse von Korruptionsphänomenen Erkenntnisse über deren Vorbeugung, Verhinderung und Bekämpfung zu gewinnen und diese in geeignete Präventionsmaßnahmen umzusetzen.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (§ 7 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969) durchDas Bundesamt ist bundesweit für kriminalpolizeiliche Ermittlungen zuständig bei Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt mit Todesfolge sowie lebensgefährdendem Waffengebrauch (Paragraph 7, Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,) durch
    1. 1.Ziffer einsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit es sich um Bedienstete des Bundes handelt,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (§ 2b Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], BGBl. I Nr. 5/2016) sowiesonstige Bedienstete der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph 2 b, Absatz 2, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz [SNG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,) sowie
    3. 3.Ziffer 3sonstige Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres oder diesem nachgeordneter Dienststellen, die zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
  5. (5)Absatz 5Das Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einerDas Bundesamt ist darüber hinaus bundesweit für Ermittlungen im Zusammenhang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Organe oder Bedienstete gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zuständig. Ein Misshandlungsvorwurf ist der Verdacht oder Vorwurf einer
    1. 1.Ziffer einsvorsätzlichen strafbaren Handlung gegen Leib und Leben im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt,
    2. 2.Ziffer 2strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (§§ 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oderstrafbaren Handlung gegen Leib und Leben, wenn ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass diese auf eine unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt (Paragraphen 4 bis 6 Waffengebrauchsgesetz 1969) zurückzuführen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit.
    Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Abs. 5 Z 3 auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß § 1 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, vorliegt.Eine Zuständigkeit des Bundesamtes besteht nicht, wenn sich ein Misshandlungsvorwurf gemäß Absatz 5, Ziffer 3, auf ein Verhalten gegenüber einem Bediensteten des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Inneres bezieht und kein Anfangsverdacht gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, vorliegt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten