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§ 9Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 1 BGBl. Nr. 566/1983.)
§ 9Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 1 BGBl. Nr. 566/1983.)