§ 9 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

§ 9Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 1 BGBl. Nr. 566/1983.)

Stand vor dem 01.01.1984

In Kraft vom 01.01.1984 bis 01.01.1984

§ 9Eine Person darf keine Ehe eingehen, bevor ihre eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist. (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 1 BGBl. Nr. 566/1983.)