Art. 2 § 50d DSG (weggefallen)

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnenArt. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs50d DSG (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
(1) Der Auftraggeber einer Videoüberwachung hat diese geeignet zu kennzeichnenArt. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.

(2) Keine Kennzeichnungsverpflichtung besteht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs50d DSG (weggefallen) seit 25.05.2018 weggefallen. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.

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