§ 87a NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
§ 87a NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsVorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
    2. 2.Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);sonstige Einkünfte (im Sinne des Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988);
    4. 4.Ziffer 4gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
§ 87a NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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