§ 65a NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Die Grundsätze, nach denen
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. 2.Ziffer 2Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. 3.Ziffer 3die Zurechnung
§ 65a NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, wie zB die Versicherungs- oder Beitragspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
  3. (3)Absatz 3Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
  4. (4)Absatz 4Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Die Grundsätze, nach denen
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Betrachtungsweise,
    2. 2.Ziffer 2Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
    3. 3.Ziffer 3die Zurechnung
§ 65a NVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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