§ 64d NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 64d NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 64 d,

Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen. Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach Paragraph 64 a, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2019
§ 64d NVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 64 d,

Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen. Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach Paragraph 64 a, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.

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