Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen. Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach Paragraph 64 a, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.
Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach § 64a Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen. Die Versicherten und ZahlungsempfängerInnen haben der Anstalt Ansprüche nach Paragraph 64 a, Absatz eins, unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu erteilen und alle diesbezüglich erforderlichen Urkunden und Belege vorzulegen.