§ 7 NAG Dezentrale Informationszentren

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
§ 7.Paragraph 7,

Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. 1.Ziffer einsmit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. 2.Ziffer 2mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. 3.Ziffer 3mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. 4.Ziffer 4mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 12.06.2014
§ 7.Paragraph 7,

Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

  1. 1.Ziffer einsmit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,
  2. 2.Ziffer 2mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,
  3. 3.Ziffer 3mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,
  4. 4.Ziffer 4mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,
betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

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