§ 7 NAG

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

1.

mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

2.

mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,

3.

mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,

4.

mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,

betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 12.06.2014

Der Bundesminister für europäischeEuropa, Integration und internationale AngelegenheitenÄußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung Berufsvertretungsbehörden mit bestimmten Aufgaben, insbesondere

1.

mit den Aufgaben einer Kontakt- und Informationsstelle für Fremde,

2.

mit den Aufgaben einer Kontaktstelle für die die Verfahren führenden Behörden,

3.

mit der Erfassung von Daten im Rahmen dieses Bundesgesetzes,

4.

mit der Sammlung von regionalen Informationen, die für Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz von Relevanz sind oder Migrationsanalysen ermöglichen,

betrauen und als dezentrale Informationszentren bezeichnen.

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