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In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung sind, soweit in diesemSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.
In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung sind, soweit in diesemSoweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für Leistungssachen in der Krankenversicherung geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG, GSVG, BSVG und Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, anzuwenden.