§ 78b SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
(1) An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1§ 78b SchUGa erprobt werden seit 15.09.2017 weggefallen. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 15.09.2017
(1) An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1§ 78b SchUGa erprobt werden seit 15.09.2017 weggefallen. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

(2) An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.

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