§ 78b SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAn allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
  2. (2)Absatz 2An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Absatz eins, letzter Satz findet Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
§ 78b SchUG seit 15.09.2017 weggefallen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.09.2012 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsAn allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.An allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
  2. (2)Absatz 2An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit § 23 Abs. 1a erprobt werden. Abs. 1 letzter Satz findet Anwendung.An berufsbildenden höheren Schulen, an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung, am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik können in den Schuljahren 2012/13 bis 2014/15 neue Formen der Reife- und Diplomprüfung gemäß dem Abschnitt 8 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins a, erprobt werden. Absatz eins, letzter Satz findet Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.Die Bestimmungen des Abschnitts 8 und deren Anwendung auf Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, welche ab 1. April 2016 abgelegt werden, sind der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen.
§ 78b SchUG seit 15.09.2017 weggefallen.

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