§ 13 NVG (weggefallen)

Notarversicherungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22§ 13 NVG ffseit 31.12.2019 weggefallen. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

1.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 10 Abs. 1 Z 2,

2.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),

3.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Z 1),

4.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie

5.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.

(3) Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2019
(1) Versicherte und ehemalige Versicherte, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22§ 13 NVG ffseit 31.12.2019 weggefallen. der Notariatsordnung) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Versicherungsanstalt vorzulegen.

(2) Anlässlich der Vorlage sind schriftliche Erklärungen abzugeben

1.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfassten Einkünfte nach § 10 Abs. 1 Z 2,

2.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),

3.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Werbungskosten (§ 10 Abs. 1 Z 1),

4.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung anerkannten Betriebsausgaben für Fremdleistungen, soweit auf diese § 10 Abs. 2 anzuwenden ist, sowie

5.

über die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung gewinnmindernd anerkannten Investitions- und sonstigen steuerlichen Freibeträge für Gewinne.

Versicherte und ehemalige Versicherte, die einer Notar-Partnerschaft angehören bzw. angehört haben, haben in der Erklärung jeweils den Gesamtbetrag und den auf sie entfallenden Anteil an den im Zuge der Feststellung der Einkünfte der Notar-Partnerschaft gewinnmindernd anerkannten Beträgen in die Erklärung aufzunehmen.

(3) Die als DienstgeberInnen in Betracht kommenden Versicherten haben die Abschriften der Lohnkonten der Notariatskandidat/inn/en unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses binnen Monatsfrist, der Versicherungsanstalt vorzulegen.

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