§ 242a BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von Paragraph 242, Absatz eins, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 241,

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 02.08.2011 bis 28.12.2015
  1. (1)Absatz einsFür Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von § 242 Abs. 1 erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.Für Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Abweichend von Paragraph 242, Absatz eins, erster Satz sind Abgabenbeträge unter fünf Euro nicht zu vollstrecken.
  2. (2)Absatz 2Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (§ 215) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß § 240 Abs. 3 und § 241.Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Guthaben (Paragraph 215,) unter fünf Euro sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Rückzahlungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3 und Paragraph 241,

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