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Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG§ 99 BAO nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hatseit 01.01.9000 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt Paragraph 37, Absatz 2, ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt § 37 Abs. 2 ZustG§ 99 BAO nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hatseit 01.01.9000 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Erledigungen der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Elektronische Zustellung) anzuwenden ist. Ist der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes anzuwenden, so gilt Paragraph 37, Absatz 2, ZustG nicht, wenn der Empfänger die Zustellung über den Zustelldienst der Abgabenbehörde gegenüber ausgeschlossen hat.