§ 218 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und VerkehrKultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und SozialesFrauen,hinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 bis 6und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und VerkehrKultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und SozialesFrauen,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.Hinsichtlich der Paragraphen 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 26.07.2006
  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 49 Abs. 4 bis 6und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und VerkehrKultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und SozialesFrauen,hinsichtlich des Paragraph 49, Absatz 4 bis 6und 5 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und VerkehrKultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und SozialesFrauen,
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, soweit jedoch Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten als Ausbildungsstätten betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
    betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung betraut.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der §§ 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut.Hinsichtlich der Paragraphen 196 und 198 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG betraut.

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