§ 185 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des DisziplinarsenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2013

(1) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarsenates sind von der Österreichischen Ärztekammer zu führen. Die Kosten für diese Tätigkeit sind, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse des Disziplinarrates und des DisziplinarsenatesVerwaltungsgerichtes des Landes in Rechtssatzform regelmäßig in der Österreichischen Ärztezeitung zu veröffentlichen.

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