§ 181 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 181 ÄrzteG 1998 (1weggefallen) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebundenseit 01.01.2014 weggefallen. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2013
§ 181 ÄrzteG 1998 (1weggefallen) Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebundenseit 01.01.2014 weggefallen. Die Entscheidungen des Disziplinarsenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die ärztlichen Beisitzer haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

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