§ 180 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 180 ÄrzteG 1998 (1weggefallen) Der Diziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der kammerangehörigen Ärzte bestellt werden (§ 195 Abs. 7 Z 3)seit 01.01.2014 weggefallen. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bei der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2013
§ 180 ÄrzteG 1998 (1weggefallen) Der Diziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales besteht aus einem Richter als Vorsitzendem, zwei Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, von denen der eine rechtskundig und der andere Amtsarzt sein muß, sowie aus zwei weiteren Beisitzern, die vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus dem Kreis der kammerangehörigen Ärzte bestellt werden (§ 195 Abs. 7 Z 3)seit 01.01.2014 weggefallen. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind Stellvertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende sowie die Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter, mit Ausnahme der vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Beisitzer, werden vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat bei der Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen. Die Funktionsdauer der Mitglieder des Disziplinarsenates und deren Stellvertreter beträgt vier Jahre.

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