§ 173 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen§ 173 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2013
Der Disziplinarsenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen§ 173 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenates ist zulässig. Der Disziplinarsenat kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarsenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

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