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(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
(5) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 156 erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(6) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 149 im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.
(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarsenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarsenat zu bringen, ohne daß zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Senatsmitglied, von der Disziplinarkommission durch ein von deren Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied oder von einer ersuchten Staatsanwaltschaft durchführen lassen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden.
(5) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 156 erster Satz. Die Bestellung eines Berufskollegen des Beschuldigten ist jedoch unzulässig.
(6) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 149 im Verfahren zweiter Instanz sinngemäß.