§ 169 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz eins, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Für die Akteneinsicht der im § 168 Abs. 2 Genannten gilt § 155 Abs. 3 sinngemäß.Für die Akteneinsicht der im Paragraph 168, Absatz 2, Genannten gilt Paragraph 155, Absatz 3, sinngemäß.
§ 169 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Berufung muß eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
  2. (2)Absatz 2Die Berufung oder die Beschwerde ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Disziplinarkommission, die sie gefällt hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.
  4. (4)Absatz 4Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 1 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Absatz eins, enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6Für die Akteneinsicht der im § 168 Abs. 2 Genannten gilt § 155 Abs. 3 sinngemäß.Für die Akteneinsicht der im Paragraph 168, Absatz 2, Genannten gilt Paragraph 155, Absatz 3, sinngemäß.
§ 169 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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