§ 168 ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 180) berufen.Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden.
§ 168 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsErkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (§ 180) berufen.Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Paragraph 180,) berufen.
  2. (2)Absatz 2Die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden.
§ 168 ÄrzteG 1998 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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