§ 162 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer, und der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 31.12.2003 bis 30.11.2016

Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer, und der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen zuzustellen.

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