§ 148 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Begründet das einem Kammermitglied angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Verfahren nach der StPO anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrages auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

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