§ 130 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken. Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.

(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,

3.

den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,

4.

für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.

(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln (§ 122 Z 4); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

(3a) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(4) § 89 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2014

(1) Das Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken. Die Bestellung eines zweiten gleichrangigen Kammeramtsdirektors ist zulässig. Wenn ein zweiter Kammeramtsdirektor bestellt wird, hat zumindest ein Kammeramtsdirektor rechtskundig zu sein.

(2) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere

1.

die Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer unparteiisch durchzuführen,

2.

die von den Organen der Österreichischen Ärztekammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,

3.

den Organen der Österreichischen Ärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,

4.

für Information und Beratung der Landesärztekammern und der Bundeskurien Sorge zu tragen.

(3) Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln (§ 122 Z 4); hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Österreichische Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

(3a) Bezieher einer Leistung aufgrund einer direkten Leistungszusage nach dem Pensionsrecht der Dienstordnung haben, soweit diese Leistung die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Österreichische Ärztekammer zu leisten, der von der auszahlenden Stelle einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil dieser Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil dieser Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil dieser Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil dieser Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

(4) § 89 über die Verschwiegenheitspflicht ist auf die Organe, Referenten und das Personal der Österreichischen Ärztekammer mit der Maßgabe anzuwenden, daß im gegebenen Fall der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales von einer solchen Verpflichtung zu entbinden hat.

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