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Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den NachlaßNachlass der WohlfahrtsfondsbeiträgeWohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den NachlaßNachlass der WohlfahrtsfondsbeiträgeWohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.