§ 111 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den NachlaßNachlass der WohlfahrtsfondsbeiträgeWohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 11.11.1998 bis 10.08.2001

Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den NachlaßNachlass der WohlfahrtsfondsbeiträgeWohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.

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