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(1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ 91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung undkann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können, die bis zu 8 vH8vH p.a. betragen können.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung könnenkann bestimmen, daßdass fällige Beiträge und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.
(1) Rückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den §§ 91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung undkann die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können, die bis zu 8 vH8vH p.a. betragen können.
(2) Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung könnenkann bestimmen, daßdass fällige Beiträge und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.