§ 83 ÄrzteG 1998 Präsident und Vizepräsidenten

Ärztegesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrundezu Grunde liegende Beschluß die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet wird.Beschluss

1.

die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,

2.

rechtswidrig zustande gekommen ist oder

3.

binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.

(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß, so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.

(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einerder anderen Kurie wesentlich berühren, den BeschlußBeschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 86)Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(54) Dem Präsidenten sind alle KurienversammlungsbeschlüsseBeschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(65) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des VorstandesKammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.

(76) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der BeschlußfassungBeschlussfassung des PräsidialausschussesPräsidiums.

(87) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des VorstandesKammervorstandes und des PräsidialausschussesPräsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(98) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vomvon den Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahlin der Satzung festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident”. Sieht die Satzung vor, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmenvertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicherder Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf dendas an Lebensjahren ältesten Kammerratälteste Vorstandsmitglied über.

(9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der Vizepräsidentdie Vizepräsidenten die Geschäfte weiterzuführenweiter zu führen haben. Wird auchnicht nur dem oderPräsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat derdas an Lebensjahren älteste KammerratVorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführenweiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied nur Stimmrecht in der Kurienversammlung ist, kein Stimmrechtder er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.2005

(1) Der Präsident vertritt die Ärztekammer nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke. Jede Ausfertigung eines Geschäftsstückes der Kammer, das eine finanzielle Angelegenheit der Kammer betrifft, ist vom Finanzreferenten unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung „Finanzreferent mitzuzeichnen. Überdies obliegt dem Präsidenten der Abschluß von Kollektivverträgen (§ 66 Abs. 2 Z 11) gemeinsam mit der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte bzw. der Kurie der Zahnärzte.

(2) Geschäftsstücke der Kurienversammlungen sind vom Präsidenten gegenzuzeichnen. Der Präsident kann die Gegenzeichnung nur ablehnen, wenn der dem Geschäftsstück zugrundezu Grunde liegende Beschluß die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet, rechtswidrig zustandegekommen ist oder binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren nach Abs. 3 oder 4 eingeleitet wird.Beschluss

1.

die Kompetenz der Kurienversammlung überschreitet,

2.

rechtswidrig zustande gekommen ist oder

3.

binnen zwei Wochen nach Vorlage zur Unterschrift des Präsidenten das Verfahren gemäß Abs. 3 eingeleitet wird.

(3) Bei ausschließlich für die Kurie wirksamen, grundsätzlichen und autonomen Beschlüssen einer Kurienversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen, kann der Präsident den Beschluß durch Veto mit der Wirkung aussetzen, daß die Angelegenheit nochmals in der Kurienversammlung zu beraten ist. Beharrt die Kurienversammlung auf ihrem Beschluß, so hat sie auf Verlangen des Präsidenten eine Abstimmung unter den Mitgliedern der Kurie mit der Wirkung durchzuführen, daß der beeinspruchte Beschluß vor Zustimmung durch die Kurienmitglieder nicht wirksam werden kann. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Beschluß die einfache Mehrheit aller in der betreffenden Kurie abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.

(4) Der Präsident kann bei Beschlüssen einer Kurienversammlung, die die Interessen einerder anderen Kurie wesentlich berühren, den BeschlußBeschluss durch Veto aussetzen und die Angelegenheit dem Präsidialausschuß (§ 86)Kammervorstand zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die arbeits- oder dienstrechtliche Angelegenheiten betreffen.

(54) Dem Präsidenten sind alle KurienversammlungsbeschlüsseBeschlüsse der Kurienorgane sowie deren Protokolle binnen vier Wochen ab BeschlußfassungBeschlussfassung vorzulegen. Der Präsident kann von seinem Recht gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 innerhalb zweier Wochen ab Vorlage bei sonstigem Verlust Gebrauch machen.

(65) Ist zweifelhaft, ob eine Angelegenheit in die Kompetenz des VorstandesKammervorstandes oder einer Kurienversammlung bzw. welcher Kurienversammlung fällt, so entscheidet der Präsident hierüber. Kurienangelegenheiten, die die Interessen der anderen Kurie wesentlich berühren, kann der Präsident vor Beschlussfassung in der Kurienversammlung dem Vorstand zur Erstattung einer koordinierenden Empfehlung vorlegen.

(76) Der Präsident schließt und löst die Dienstverträge mit den Kammerangestellten nach Maßgabe der BeschlußfassungBeschlussfassung des PräsidialausschussesPräsidiums.

(87) Der Präsident beruft die Sitzungen der Vollversammlung, des VorstandesKammervorstandes und des PräsidialausschussesPräsidiums ein und führt bei diesen Sitzungen den Vorsitz.

(98) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung vomvon den Vizepräsidenten vertreten. Wurden bei einer Ärztekammer zwei oder drei Vizepräsidenten gewählt, so erfolgt die Vertretung in der durch die Wahlin der Satzung festgelegten Reihenfolge mit der Bezeichnung „geschäftsführender Vizepräsident”. Sieht die Satzung vor, dass die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2), so hat die Satzung auch die Reihenfolge der Vertretung zu bestimmenvertreten. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten und sämtlicherder Vizepräsidenten geht das Recht der Vertretung des Präsidenten auf dendas an Lebensjahren ältesten Kammerratälteste Vorstandsmitglied über.

(9) Die Vollversammlung kann dem Präsidenten und einem von ihr gewählten Vizepräsidenten das Vertrauen entziehen. Hiezu bedarf es bei Anwesenheit zumindest der Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit und zugleich der Zustimmung von zumindest einem Viertel der Mitglieder jeder Kurienversammlung. Maßgeblich sind die abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Entzieht die Vollversammlung dem Präsidenten das Vertrauen, so hat die Satzung die Reihenfolge festzulegen, in der Vizepräsidentdie Vizepräsidenten die Geschäfte weiterzuführenweiter zu führen haben. Wird auchnicht nur dem oderPräsidenten sondern auch allen Vizepräsidenten das Vertrauen entzogen, so hat derdas an Lebensjahren älteste KammerratVorstandsmitglied die Geschäfte weiterzuführenweiter zu führen. Näheres über den Vertrauensentzug sowie über die Nachwahlen oder Nachbesetzungen ist in der Wahlordnung zu regeln.

(11) Der Präsident kann an allen Sitzungen der Kurienversammlungen teilnehmen. Er kann Anträge stellen, hat jedoch, sofern er nicht Mitglied nur Stimmrecht in der Kurienversammlung ist, kein Stimmrechtder er angehört. Der Präsident kann ferner Angelegenheiten auf die Tagesordnung der Kurienversammlungen setzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten