§ 64 ÄrzteG 1998

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen.Soweit im Absatz 2, oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen.
  2. (2)Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte” die im § 1 Z 1 und als „Zahnärzte” die im § 71 Abs. 5 genannten Ärzte.Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte” die im Paragraph eins, Ziffer eins und als „Zahnärzte” die im Paragraph 71, Absatz 5, genannten Ärzte.

(Anm.: § 64 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz einsSoweit im Abs. 2 oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen.Soweit im Absatz 2, oder in einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Hauptstück die allgemeine Bezeichnung „Arzt” („ärztlich”) auf alle Ärzte, unabhängig davon, ob sie über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin”, „approbierter Arzt”, „Facharzt”, „Zahnarzt” oder „Turnusarzt” verfügen.
  2. (2)Absatz 2Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte” die im § 1 Z 1 und als „Zahnärzte” die im § 71 Abs. 5 genannten Ärzte.Im Zusammenhang mit der Kurienorganisation der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten als „Ärzte” die im Paragraph eins, Ziffer eins und als „Zahnärzte” die im Paragraph 71, Absatz 5, genannten Ärzte.

(Anm.: § 64 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)

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