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Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 32,, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.
Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der §§ 32, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden. Bescheide der Österreichischen Ärztekammer in den Angelegenheiten der Paragraphen 32,, 33 und 35 können durch Berufung unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, angefochten werden.