§ 285 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 285. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.08.2002

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 285. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit jedoch das UniStG in der Anlage 1 zitiert wird, ist es in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/1998 anzuwenden. Soweit auf das AStG verwiesen wird, ist es in der Stammfassung anzuwenden.

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