§ 261 BDG 1979 Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2002 bis 31.12.9999
Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

§ 261. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.

(4) § 144 Abs. 2 bis 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.

Stand vor dem 09.08.2002

In Kraft vom 12.08.2000 bis 09.08.2002
Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

§ 261. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)

(2) Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Ernennungen auf eine Planstelle der Wachebeamten sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe W 1 oder W 2 angehören.

(4) § 144 Abs. 2 bis 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.

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