§ 253 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Ernennungen auf eine Planstelle

1.

der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,

2.

der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag

sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.

(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß § 141 Abs. 1 zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.

(3) Abs. 2 Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des § 141 befristet erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.2011

(1) Ernennungen auf eine Planstelle

1.

der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,

2.

der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag

sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.

(2) Die ständige Betrauung mit einer gemäß § 141 Abs. 1 zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 innerhalb der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung nicht mehr zulässig. Auf einen Beamten, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin der Besoldungsgruppe der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung angehört.

(3) Abs. 2 Satz 1 ist in Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, nur auf Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 im Inland anzuwenden, auch wenn in diesen Dienstbereichen grundsätzlich jede Betrauung mit einer Funktion unbeschadet des § 141 befristet erfolgt.

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