§ 250 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

9. Unterabschnitt

BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Überleitung

§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wenn jedoch der Beamte erst nach dem 1.Jänner 1991

1.

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder

2.

die Erfordernisse des § 231a erfüllt,

so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.08.1997

9. Unterabschnitt

BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES

Überleitung

§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.

(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(3) Wenn jedoch der Beamte erst nach dem 1.Jänner 1991

1.

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder

2.

die Erfordernisse des § 231a erfüllt,

so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.

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