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9. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Überleitung
§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
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9. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Überleitung
§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a - allenfalls in Verbindung mit § 231b - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.
(2) Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
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