§ 249c BDG 1979 Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

    für

    Amtstitel

    Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

    Ministerialrätin oder Ministerialrat

    Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder in einemim Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)der Abteilung Recht

    in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

    in der Verwendungsgruppe PF 3

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsrätin oder Amtsrat

    in der Verwendungsgruppe PF 4
    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten Amtssekretärin oder Amtssekretär

    1. (3)Absatz 3Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

      bei Verwendung als

      Verwendungsbezeichnung

      Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

      in der Verwendungsgruppe PF 5

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PF 6

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

      Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Beamtinnen und Beamten der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der Verwendungsgruppe

erforderliches Besoldungsdienstalter

Amtstitel

PF 1

keines

Kommissärin oder Kommissär

13 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

21 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat; Hofrätin oder Hofrat (auf einer Planstelle der Dienstzulagengruppe S, 1 oder 2)

PF 2

(mit Hochschulbildung)

keines

Kommissärin oder Kommissär

18 Jahre und sechs Monate

Rätin oder Rat

26 Jahre und sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

PF 2

(ohne Hochschulbildung)

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Zentralinspektorin oder Zentralinspektor

PF 3

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

26 Jahre und sechs Monate

Oberinspektorin oder Oberinspektor

PF 4

keines

Revidentin oder Revident

18 Jahre und sechs Monate

Oberrevidentin oder Oberrevident

26 Jahre und sechs Monate

Inspektorin oder Inspektor

PF 5

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

27 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

PF 6

keines

Kontrollorin oder Kontrollor

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

27 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

  1. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind folgende Amtstitel vorgesehen:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Amtstitel vorgesehen:

    für

    Amtstitel

    Beamtin oder Beamter der Verwendungsgruppe PF 1 bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde mit Ausnahme des Fernmeldebüros ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten

    Ministerialrätin oder Ministerialrat

    Beamtin oder Beamter bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde in der Zentralstelle oder in einemim Fernmeldebüro (ausgenommen in einer Funküberwachungsstelle)der Abteilung Recht

    in der Verwendungsgruppe PF 2 (ohne Hochschulbildung)

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

    in der Verwendungsgruppe PF 3

    ab einem Besoldungsdienstalter von 18 Jahren und sechs Monaten

    Amtssekretärin oder Amtssekretär

    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten

    Amtsrätin oder Amtsrat

    in der Verwendungsgruppe PF 4
    ab einem Besoldungsdienstalter von 26 Jahren und sechs Monaten Amtssekretärin oder Amtssekretär

    1. (3)Absatz 3Beamtinnen und Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung haben in den nachstehenden Verwendungen anstelle des Amtstitels folgende Verwendungsbezeichnungen zu führen:

      bei Verwendung als

      Verwendungsbezeichnung

      Beamtin oder Beamter des fernmeldetechnischen Dienstes

      in der Verwendungsgruppe PF 5

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      in der Verwendungsgruppe PF 6

      bis zu einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren

      Werkmeisterin oder Werkmeister

      ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren

      Oberwerkmeisterin oder Oberwerkmeister

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

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