§ 248b BDG 1979 Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 248 b, (1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.

  1. (1)Absatz einsDie Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
  2. (2)Absatz 2Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.Eine Zuweisung gemäß Absatz eins, gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA gemäß § 2 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PAgemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.2002 bis 30.09.2007
Paragraph 248 b, (1) Die Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.

  1. (1)Absatz einsDie Zentralstelle kann einen Lehrer der Verwendungsgruppen L 2, L 1 oder L PA an Akademien für Sozialarbeit einem fachlich in Betracht kommenden Fachhochschul-Studiengang zuweisen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig ist und der Lehrer in kein Beschäftigungsverhältnis zum Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges eintritt. Diese Zuweisung bedarf der Zustimmung des Lehrers und des Rechtsträgers des Fachhochschul-Studienganges.
  2. (2)Absatz 2Eine Zuweisung gemäß Abs. 1 gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.Eine Zuweisung gemäß Absatz eins, gilt im Falle der ausschließlichen Beschäftigung am Fachhochschul-Studiengang als Dienstzuteilung, ansonsten als Mitverwendung. Der Lehrer unterliegt für die Dauer der Dienstzuteilung zu einer Fachhochschule den für die Bediensteten dieser Einrichtung geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA gemäß § 2 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PAgemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.Der Rechtsträger des Fachhochschul-Studienganges hat dem Bund den dem Ausmaß der Verwendung des Lehrers am Fachhochschul-Studiengang entsprechenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des zu ersetzenden Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die von diesem einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

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