§ 247h BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
§ 247h BDG 1979 (1weggefallen) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31seit 01.01.2012 weggefallen. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2011
§ 247h BDG 1979 (1weggefallen) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31seit 01.01.2012 weggefallen. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.

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