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Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:
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(3) Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muß die Lehrverpflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Abs. 2 Z 1 entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.
(5) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.
Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
§ 247f. (1) Ordentliche Hochschulprofessoren gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet.
(2) Ausschließlich an Universitäten der Künste verwendete Bundeslehrer sind auf ihr Ansuchen unter folgenden Voraussetzungen mit Wirkung vom 1. März 2000 in die Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren, wenn jedoch an der betreffenden Universität der Künste zu diesem Zeitpunkt das KUOG bereits vollständig wirksam geworden ist, in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren überzuleiten:
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(3) Im Fall der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus Gründen der Elternschaft muß die Lehrverpflichtung in einem Zentralen Künstlerischen Fach oder einem gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der Lehramtsstudien gemäß Abs. 2 Z 1 entweder im letzten Semester oder im Durchschnitt der letzten drei Studienjahre unmittelbar vor der Herabsetzung der Lehrverpflichtung erfüllt worden sein.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auch auf Universitätsassistenten an Universitäten der Künste anzuwenden.
(5) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste Kollegialorgan der Universität der Künste nach Anhörung des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz (des Leiters der betreffenden Hochschuleinrichtung) sowie des Studiendekans zu prüfen, ob diese Planstelle mit Rücksicht auf die Aufgaben des Instituts (der Hochschuleinrichtung) und auf den sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarf künftig wieder als Universitätsassistenten-Planstelle besetzt oder durch eine Planstelle eines Bundes- oder Vertragslehrers ersetzt werden soll. Über einen diesbezüglichen Vorschlag des Kollegialorgans entscheidet der Rektor.