§ 244a BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2019

Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.

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