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Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.
Auf die Grundausbildung der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde sind bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Grundausbildungsvorschriften auf Grund der für den Allgemeinen Verwaltungsdienst geltenden Bestimmungen abweichend von der Anlage 1 Z 1 bis 5 jene Bestimmungen anzuwenden, die für die Beamten der Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und FernmeldehoheitsverwaltungFernmeldebehörde“ in den entsprechenden Einstufungen und Verwendungen gelten.